DATEV: Apr 2020, Einkommensteuer

Zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen zur Sanierung eines Entwässerungskanals

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Aufwendungen für die (Erst- oder Zweit­)Herstellung von Zuleitungsanlagen eines Gebäudes zum öffentlichen Kanal zu den Herstel­lungskosten des Gebäudes gehören, soweit die Kosten für Anlagen auf privatem Grund und nicht für Anlagen der Gemeinde außerhalb des Grundstücks entstanden sind.

Aufwendungen für die Ersetzung, Modernisierung oder (ggf. teilweise) Instandsetzung einer vorhandenen und funktionsfähigen Kanalisation seien demgegenüber - als Werbungskosten oder Betriebsausgaben - sofort ab­ziehbar, da sie weder zu den Anschaffungs- noch zu den Herstellungskosten zählen, sondern lediglich der Erhal­tung des Grundstücks dienen.

Die Kläger hatten im Zuge des Abrisses eines Einfamilien­hauses und Neubaus eines zur Vermietung vorgesehenen Zweifamilienhauses Aufwendungen als sofort abzugsfähi­ge Erhaltungsaufwendungen geltend gemacht. Die Kosten waren für die verpflichtende Erneuerung des durch Wur­zeleinwuchs beschädigten Anschlusskanals vom auf dem eigenen Grundstück befindlichen Schacht bis hin zum sich auf den öffentlichen Grund unter der Straße befindlichen Hauptkanal angefallen. Der Bundesfinanzhof war hinge­gen der Ansicht, dass die Kläger diese nur als Herstel­lungskosten absetzen konnten.