DATEV: Apr 2020, Corona­Krise

Schnelle Hilfe durch Kurzarbeitergeld und steuerpoliti­sche Maßnahmen in der Corona­Krise

Um den mit der Ausbreitung des Corona­Virus ver­bundenen Herausforderungen für die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt wirksam entgegenzutreten, hat die Bundesregierung am 10. März 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (Arbeit­von­morgen­Gesetz) beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde schon am 13. März verabschiedet und vom Bundespräsidenten unterzeichnet. Es soll im April 2020 in Kraft treten zunächst bis Ende 2020 gelten.

Konkret sieht das neue Gesetz folgende Maßnahmen vor:

tWenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Ent­wicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.

tAuf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Verein­barungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.

tAuch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.

tDie Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müs­sen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig voll­ständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Wei­terbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Gleichzeitig will das Bundesfinanzministerium eine Rei­he von steuerpolitischen Maßnahmen auf den Weg bringen, um die Liquidität bei Unternehmen zu verbes­sern.

tDen Finanzbehörden soll die Gewährung von Stun­dungen von Steuerschulden erleichtert werden.

tBei Unternehmen, die unmittelbar vom CoronaVirus betroffen sind, soll bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet werden.

tDie Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen, sollen erleichtert werden.

Das Ministerium habe die hierfür erforderliche Abstim­mung mit den Ländern eingeleitet. Zudem wurde ein unbegrenztes Kreditprogramm für Unternehmen ange­kündigt.