DATEV: Steuern – Recht – Wirtschaft
Monatsinformation Februar 2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
ab 2023 wird das Arbeiten im Homeoffice steuerlich attraktiver. Das überarbeitete Jahressteuergesetz 2022 sieht noch einmal einige Verbesserungen bei der HomeofficePauschale und beim häuslichen Arbeitszimmer vor. Grund genug, auf diese Verbesserungen ab 01.01.2023 einen genauen Blick zu werfen.
Fragestellungen zum häuslichen Arbeitszimmer bleiben weiterhin ein dauerhaftes Thema. Das Finanzgericht BerlinBrandenburg hat kürzlich einen Fall entschieden, bei dem eine Arbeitnehmerin aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen den von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nicht an allen Werktagen nutzen kann.
Auch Studierende und Fachschüler erhalten eine einmalige Energiepreispauschale i. H. von 200 Euro. Voraussetzung für eine Auszahlung ist, dass die Berechtigten am 01.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert bzw. an einer Berufsfachschule angemeldet sind.
Seit dem 01.01.2023 ist das PlattformenSteuertransparenzgesetz in Kraft getreten. Durch das Gesetz werden private Verkäufe an das Finanzamt gemeldet. Jedem, der über entsprechende Plattformen handelt, sollte bewusst sein, dass über die Meldepflichten ein noch genauerer Abgleich mit den erklärten Umsatzgrößen durch die Finanzverwaltung möglich ist.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.
Artikel
- PlattformenSteuertransparenzgesetz
- Energiepreispauschale für Studierende unterliegt nicht der Besteuerung
- Homeoffice und häusliches Arbeitszimmer ab 01.01.2023
- Häusliches Arbeitszimmer bei gesundheitsbedingten Einschränkungen
- Mehrgewinn aus der Korrektur eines unrechtmäßigen Betriebsausgabenabzugs bei Gewinnermittlung zuzurechnen
- Kostendeckelung bei Leasingfahrzeugen und EÜR
- Bildung einer Rückstellung für Verpflichtungen aus einem Kundenkartenprogramm
- Anlaufhemmung bei der Erbschaftsteuer bei unklaren Verhältnissen
- Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Grundstückserwerb von erschließungspflichtiger Gemeinde