DATEV: Steuern – Recht – Wirtschaft

Monatsinformation November 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

wer zu einer internationalen Konferenz fährt, kann seine Ehefrau gerne als Be­gleitung mitnehmen. Die Reisekosten für die Begleitung sind aber nicht steuer­lich abzugsfähig. Ein Steuerberater hatte seine Frau nach Delhi, Barcelona und Prag mitgenommen und dann noch ein paar Tage Urlaub „angehängt“. Hier spielte das Finanzamt leider bei den Kosten für die Frau nicht mit. Die Richter sahen dies genauso.

Ist eine statische Berechnung vor Beauftragung eines Handwerkers unbedingt erforderlich, so handelt es sich um eine Handwerkerleistung, die von der Steuer abgesetzt werden kann. Nach Auffassung der Richter besteht eine enge sachli­che Verzahnung zwischen den statischen Berechnungen und den folgenden Handwerkerleistungen.

Auch zu einer Wohnungsbesichtigung darf ein Vermieter nicht einfach eine beliebige Person mitnehmen. Ein Mieter hatte mehrfach unbegründete Män­gelanzeigen gemacht. Um sich ein Bild des vermieteten Objekts zu machen, vereinbarte er einen Termin mit dem Mieter und nahm einen Zeugen mit. Die­sen musste der Mieter nicht ins Haus lassen, wie das Gericht bestätigte. Nur Handwerker oder Sachverständige seien zu dulden, nicht aber ein sachunkun­diger Dritter, wenn ein solcher Termin effektiv verlaufen soll.

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