DATEV: Dez 2019, Einkommensteuer

Kindergeld: Hochschulstudium endet bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Bekanntgabe des Prü­fungsergebnisses

Eine Studentin hatte am 6. Oktober 2016 eine münd­liche und schriftliche Mitteilung über das Bestehen der Prüfung erhalten. Die Familienkasse hob die Kin­dergeldfestsetzung ab 1. November 2016 auf und forderte das für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 gezahlte Kindergeld zurück. Die Klägerin gab an, dass sie das Prüfungsergebnis 'schriftlich zum ersten Mal am 25.11.2016' mit Abholung ihres Zeug­nisses erhalten habe.

Das Sächsische Finanzgericht gab der Familienkasse Recht. Zwar würde die Verwaltung für das Ende einer Hochschulausbildung auf die offizielle schriftliche Mit­teilung des Prüfungsergebnisses abstellen. Diese Be­stimmung diene aber nur der gleichmäßigen Ausle­gung und Anwendung des Gesetzes durch die Famili­enkassen und binde als Verwaltungsanordnung die Gerichte nicht. Eine Berufsausbildung in Gestalt eines Universitätsstudiums ende regelmäßig mit der Be­kanntgabe des Prüfungsergebnisses. Bereits die mündliche Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beende aber das Hochschulstudium, da sich das Kind ab diesem Zeitpunkt um die Aufnahme eines seiner akademischen Ausbildung entsprechenden Berufs bemühen könne, auch wenn es seine Prüfungsleistung schriftlich noch nicht nachweisen kann. Der Rückzah­lungsbescheid sei daher rechtmäßig.