DATEV: Jan 2023, (Steuerliche) Änderungen 2022/2023

Haus- und Wohnungsbesitzer müssen ihre Grund­steuererklärung bis Ende Januar 2023 abgeben. Ursprünglich war als Frist Ende Oktober gesetzt.

Bei sog. Midi­Jobs (Verdienst bisher: 520,01 Euro bis 1.600,00 Euro) steigt im Jahr 2023 die Verdienstgren­ze. Künftig dürfen monatlich bis zu 2.000 Euro ver­dient werden. Bis zu dieser Grenze gilt, dass Beschäf­tigte geringere Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.

Arbeitgeber sind von 2023 an verpflichtet, am Melde­verfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung (eAU) teilzunehmen. Kranke Arbeit­nehmer, die gesetzlich versichert sind, müssen ihrem Arbeitgeber dann keine AU­Bescheinigung auf Papier mehr vorlegen, bekommen aber in der Praxis einen Ausdruck für ihre Unterlagen.

Vermieter müssen sich ab Januar in vielen Fällen an der Klimaabgabe ihrer Mieter fürs Heizen beteiligen. Der sog. CO2­Preis wird nach einem 10­Punkte­Stufenmodell zwischen Mieter und Vermieter aufge­teilt. Je weniger klimafreundlich das Haus ist, desto mehr muss der Vermieter übernehmen. Bislang müs­sen Mieter die Abgabe zahlen, die helfen soll, den kli­maschädlichen Kohlendioxid­Ausstoß zu senken.

Der Grundfreibetrag - also das steuerfreie Existenz- minimum - steigt um 561 Euro auf 10.908 Euro (Infla­tionsausgleichsgesetz). Der Spitzensteuersatz von

42 %, der im Moment ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 Euro greift, ist im Jahr 2023 ab 62.810 Euro fällig.

Das Kindergeld steigt zum 01.01.2023 auf einheitlich 250 Euro pro Monat und Kind. Der Kinderfreibetrag soll für jeden Elternteil rückwirkend im Jahr 2022 von 2.730 Euro auf 2.810 Euro (= + 80 Euro), im Jahr 2023 von 2.810 Euro auf 3.012 Euro (= + 202 Euro) und im Jahr 2024 von 3.012 Euro auf 3.192 Euro (+ 180 Euro) angehoben werden. Der Unterhalts­höchstbetrag für 2022 wurde rückwirkend von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben. Da der Un­terhaltshöchstbetrag dem Grundfreibetrag entspricht, steigt er 2023 und 2024 entsprechend an.

Die Krankenkassenbeiträge - momentan im Schnitt bei 15,9 % – werden im neuen Jahr 2023 um voraus­sichtlich 0,3 Punkte auf im Schnitt 16,2 % angehoben.

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden zum 01.01.2023 die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungs­renten grundlegend reformiert. Frührentner können dann beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird. Im Bereich der Erwerbsminde­rungsrenten werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten deutlich ausgeweitet.

Im Künstlersozialversicherungsgesetz wird für Berufsanfänger die Möglichkeit erweitert, sich bei erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen künstleri­schen oder publizistischen Tätigkeit von der Versiche­rungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung befreien zu lassen. Außerdem wird es Künstlern künftig dauerhaft möglich sein, sich mit nicht­künstlerischer Tätigkeit etwas hinzuzuverdienen.