DATEV: Dez 2022, Gesetzgebung

Neue Regelung für Lohnsteuerbescheinigungen des Jahres 2023

Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, die von Arbeitgebern ausgestellt werden, dürfen für die Jahre ab 2023 nur noch mit der Angabe der Steuer­Identifikationsnummer der Arbeitnehmer an das

Finanzamt übermitteln werden. Die bisherige Mög­lichkeit, eine eindeutige Personenzuordnung mit einer sog. eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) vorzunehmen, fällt ab 2023 weg. Arbeit­geber müssen daher rechtzeitig Sorge dafür tragen, dass ihnen die Steuer­Identifikationsnummern aller ihrer Arbeitneh­mer vorliegen.

Arbeitnehmern, für die eine Meldepflicht beim Ein­wohnermeldeamt in Deutschland besteht, wird die Steuer­Identifikationsnummer automatisch vom Bun­deszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt. Bei in Deutschland geborenen Personen wird die Steuer­Identifikationsnummer seit ihrer Einführung im Jahr 2007 bereits ab Geburt vergeben. Sollte die Identi­fikationsnummer nicht mehr bekannt sein, kann eine erneute Zusendung über die Homepage des BZSt unter www.bzst.de beantragt werden.

Nichtmeldepflichtige Arbeitnehmer, z. B. in Deutschland tätige Personen mit Wohnsitz im Aus­land, denen bislang keine Steuer­Identifikationsnummer vom BZSt zugeteilt wurde, können diese beim für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamt (sog. Betriebstättenfinanzamt) beantragen.

Die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch durch die Arbeitgeber beantragt werden, wenn diese von ihren Arbeitnehmern hierzu bevoll­mächtigt werden. Für die Bevollmächtigung ist kein bestimmtes Formular erforderlich. Sie muss nur ein­deutig sein.