DATEV: Apr 2022, Umsatzsteuer

Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Sportbe­kleidung mit Werbeaufdrucken

Ein Fahrschulbetreiber hatte Trikots mit Werbeauf­druck seiner Fahrschule erworben und die Trikots Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule un­entgeltlich zur Verfügung gestellt. Das Finanzamt be­rücksichtigte die entsprechenden Aufwendungen nicht steuermindernd, weil die Spiele der fraglichen Mannschaften vor allem solche im Jugendbereich beträfen, die kaum Publikum anziehen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden. Das Überlassen der Trikots sei dem ideellen Bereich zuzu­ordnen, die Vorsteuer also nicht abziehbar.

Das Niedersächsische Finanzgericht folgte diesem Vorbringen des Finanzamts nicht und gab dem Fahr­schulbetreiber Recht. Richtig sei, dass die Jugend­mannschaften in aller Regel nicht vor Publikum spiel­ten. Bei deren Spielen seien vorwiegend Betreuer und ggf. einige Eltern mit anwesend. Jedoch komme es darauf nicht an, denn die jugendlichen Sportler seien zumeist im Alter von 15 bis 20 Jahren und demgemäß gerade die Zielgruppe, die der Fahrschulbetreiber mit seiner Fahrschule ansprechen möchte. Erfahrungsge­mäß nähmen Jugendliche im Alter ab 16 oder 17 Jah­ren heutzutage zumeist die Möglichkeit zum Erwerb einer Fahrerlaubnis in Anspruch. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Verwendung der Trikots mit dem Werbeaufdruck deshalb eine Dienstleistung der Verei­ne dar und damit eine Gegenleistung für die Überlas­sung der Sportbekleidung.