DATEV: Dez 2021, Umsatzsteuer

Keine Steuerhinterziehung durch 'Unterlassen' bei Kenntnis der Finanzbehörde von wesentlichen steuerlich relevanten Umständen

Es liegt keine Steuerhinterziehung durch 'Unterlassen' vor, wenn die Finanzbehörde im maßgeblichen Veranla­gungszeitraum bereits Kenntnis von den wesent­lichen steuerlich relevanten Umständen hatte. Das ent­schied das Finanzgericht Düsseldorf.

Durch die pflichtwidrige Nichtabgabe von Umsatzsteuer­voranmeldungen bzw. Umsatzsteuerjahreserklärungen habe die Klägerin das Finanzamt über steuerlich erhebli­che Tatsachen nicht in Unkenntnis gelassen, weil dem für die Veranlagung der Klägerin zuständigen Veranlagungs­bezirk des beklagten Finanzamts aufgrund der jährlich von der Klägerin jeweils im Folgejahr eingereichten Feststel­lungserklärungen alle für eine Umsatzsteuerveranlagung der Klägerin notwendigen Umstände, insbesondere die Tatsache der Vermietung von Kfz­Stellplätzen und die Höhe der hierdurch erzielten Umsätze, bereits bekannt gewesen seien.

Maßgeblich sei insoweit der Kenntnisstand des jeweiligen Bearbeiters in dem Zeitpunkt, zu dem das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für den fraglichen Besteuerungszeitraum im Wesentlichen abgeschlossen habe. Denn entscheidend für die Voll­endung einer Steuerhinterziehung entsprechend ihrem Charakter als unechtes Unterlassungsdelikt (Erfolgsdelikt) sei der Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige bei pflicht­gemäßer Abgabe der Steuererklärung spätestens veran­lagt worden wäre. Erst dann sei im Regelfall die rechtzei­tige Festsetzung der Steuer vereitelt und der Verkür­zungserfolg eingetreten.