DATEV: Dez 2021, Lohnsteuer

Echte Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes unterliegt der Lohnsteuer - Keine Wertguthabenfähigkeit

Eine echte Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes unterliegt der Lohnsteuer und kann nicht zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos (Zeitwertkonto) genutzt wer­den, da kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliegt. Das entschied das Finanzgericht Berlin­Brandenburg.

Eine Arbeitgeberin schloss mit dem Betriebsrat aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen einen Interessenaus­gleich mit dem Ziel, Personal abzubauen. Darin wurde ausscheidenden Arbeitnehmern eine „Freiwilligen­Abfindung“ (Freiwilligenprogramm) zugesagt, welche mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Abfindungsleis­tung in das für sie geführte Langzeitkonto einzubringen. Das aufgestockte Wertguthaben sollte nach Ende der Beschäftigung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) übertragen werden. Die Arbeitgeberin unter­warf die Abfindungen, soweit sie dem Langzeitkonto zuge­führt wurden, nicht der Lohnsteuer und führte auch keine Beiträge zur Gesamtsozialversicherung ab.

Das Finanzgericht entschied, dass Abfindungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses lohnsteuerrecht­lichen Arbeitslohn darstellen würden und mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugeflossen seien. Die an den Arbeitnehmer aufgrund des Freiwilligenprogramms geleis­tete Abfindung sei jedoch kein sozialversicherungspflichti­ges Arbeitsentgelt. Die Vereinbarung über die Zuführung der Abfindung zu einem Wertguthaben sei daher wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage unwirksam, da eine echte Abfindung nicht wertguthabenfähig sei. Daher sei die Übertragung der um die Abfindungsbeträge scheinbar aufgestockten Wertguthabenkonten auch nicht wirksam auf die DRV Bund möglich gewesen. Folglich greife auch die Steuerbefreiung nach dem Einkommensteuer­gesetz nicht.