DATEV: Dez 2021, Einkommensteuer

Aktienzuteilung durch ausländischen 'Spin­Off'

Ein Steuerpflichtiger hielt Aktien der Hewlett­Packard Company (HPC), einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US­Bundesstaats Delaware. Nachdem die HPC in Hew­lett­Packard Inc. (HPI) umbenannt und das Unterneh­menskundengeschäft der HPI auf ihre Tochtergesellschaft Hewlett­Packard Enterprise Company (HPE) übertragen worden war, erhielten die Aktionäre im Rahmen eines „Spin­Off“ Aktien der HPE. Diese buchte die Bank des Steuerpflichtigen in dessen Depot ein. Nunmehr war der Steuerpflichtige im selben Verhältnis an beiden Gesell­schaften beteiligt. Das beklagte Finanzamt behandelte die Aktienzuteilung als steuerpflichtigen Kapitalertrag. Das Finanzgericht Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Er ordnete die Zuteilung der HPE­Aktien nicht als steuerpflichtige Sachausschüttung, son­dern als steuerneutralen Kapitalertrag ein. Eine steuer­neutrale Zuteilung von Aktien sei auch bei einem US­amerikanischen „Spin­Off“ möglich. Voraussetzung sei nach Auffassung der Richter, dass die „wesentlichen Strukturmerkmale“ einer Abspaltung i. S. des Umwand­lungsgesetzes erfüllt seien. Die Kapitalverkehrsfreiheit gebiete eine Erstreckung von steuerneutralen Kapitaler­trägen auf ausländische Vorgänge. Rechtsfolge dieser Anwendung sei, dass die Einbuchung der aufgrund des „Spin­Off“ erhaltenen Aktien im Depot des Steuerpflichti­gen nicht zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag führe. Erst im Zeitpunkt einer späteren Veräußerung der Aktien der HPE bzw. HPI seien etwaige Veräußerungsgewinne zu versteuern.