DATEV: Okt 2020, Lohnsteuer

Fehlender Hinweis auf Möglichkeit der Einspruchseinle­gung per E­Mail führt zu unrichtiger Rechtsbehelfsbeleh­rung

Im Juli/August 2013 führte das zuständige Prüfungs­finanzamt bei einer Steuerpflichtigen eine Lohnsteuer­Außenprüfung durch. Mit dem darauf folgenden Nachfor­derungsbescheid forderte das Finanzamt von der Steuer­pflichtigen Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchen­steuer nach. Der Nachforderungsbescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Diese enthielt keinen Hinweis auf die Möglichkeit, den Einspruch elektronisch einzureichen. Gegen den Lohnsteuernachforderungsbe­scheid legte die Steuerpflichtige Einspruch beim Finanz­amt ein. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzu­lässig, da er verfristet sei. Das Finanzgericht gab der da­raufhin erhobenen Klage statt.

Und auch der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzge­richts. Die Klägerin habe den Einspruch fristgerecht einge­legt. Es habe die Jahresfrist gegolten, da die dem streiti­gen Lohnsteuernachforderungsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt worden war. Nach dem 01.08.2013 sei der Hinweis nicht länger ent­behrlich, da die Möglichkeit, den Einspruch elektronisch einzureichen, nun ausdrücklich im Gesetz genannt ist. Da der Bescheid nach dem 01.08.2013 ergangen war, hätte die Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis auf die Möglich­keit der elektronischen Einspruchseinlegung enthalten müssen.