DATEV: Jul 2020, Corona­Krise

Informationen für Grenzpendler Deutschland/Frankreich

Das Bundesfinanzministerium hat nun auch eine Verstän­digungsvereinbarung zwischen Deutschland und Frank­reich vom 13. Mai 2020 veröffentlicht, die die Besteue­rung von Grenzpendlern nach Frankreich regelt. Es wurde u. a. vereinbart, dass die Arbeitstage, an denen die Grenzpendler aufgrund der Corona­Pandemie von ihrer Wohnung aus im Homeoffice arbeiten, keinen Einfluss auf die sog. 45­Tage­Regelung haben. Grenzgänger müssen grundsätzlich täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren. Sie können den Grenzgänger­Status allerdings behalten, wenn sie an maximal 45 Tagen im gesamten Jahr bzw. an 20 % der Arbeitstage bei unterjähriger Beschäftigung nicht zurückkehren.

Für Arbeitnehmer, die grenzüberschreitend tätig sind, jedoch nicht unter die 45­Tage­Regelung fallen, können Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an de­nen die unselbständige Arbeit nur aufgrund der COVID­19­Pandemie im Homeoffice ausgeübt wurde, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer die unselb­ständige Arbeit ohne diese Verordnungen oder Empfeh­lungen ausgeübt hätten.

Es muss eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Anteil der Homeoffice­Tage aufgrund der Corona­Pandemie vorgelegt werden. Die Vereinbarung gilt nur, soweit der Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Home­office entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die grenz­überschreitend tätigen Arbeitnehmer die unselbständige Arbeit ohne der COVID­19­Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert wird.

Hinweis: Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen entweder im Homeoffice oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Vereinba­rung nicht. Insbesondere gilt sie nicht für Arbeitstage, die laut Arbeitsvertrag regelmäßig im Homeoffice aus­geübt werden.

Die Verständigungsvereinbarung ist am 14. Mai 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 Anwendung. Sie verlängert sich ab dem 31. Mai 2020 bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, wenn sie nicht von der zu­ständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalender­monats gekündigt wird.