DATEV: Feb 2020, Erbschaftsteuer

Dreijährige Renovierungsphase - keine Erb­schaftsteuerbefreiung für ein Familienheim

Das Finanzgericht Münster entschied, dass der Erwerb eines Familienheims nicht steuerbefreit ist, wenn der Erbe das Objekt erst nach einer dreijährigen Renovie­rungsphase bezieht.

Im Streitfall war der Kläger Alleinerbe seines Vaters, der eine Doppelhaushälfte bis zu seinem Tod im Jahr 2013 bewohnt hatte. Die angrenzende Doppelhaus­hälfte bewohnte der Kläger bereits mit seiner Familie. Der Kläger verband beide Doppelhaushälften und nahm in der Hälfte des verstorbenen Vaters umfang­reiche Sanierungs- und Renovierungsarbeiten - teil­weise in Eigenleistung - vor. Seit Abschluss dieser Ar­beiten in 2016 nutzt der Kläger das gesamte Haus als einheitliche Wohnung. Das beklagte Finanzamt ver­sagte die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familien­heim wegen der Verzögerung. Die Klage blieb vor dem FG Münster erfolglos.