DATEV: Feb 2020, Einkommensteuer

Steuerliche Behandlung von Arbeitszeitkonten bei Gesellschafter­Geschäftsführern

Arbeitszeitkonten dienen dem Zweck, zukünftig er­dienten Arbeitslohn nicht auszubezahlen, sondern „anzusparen“ und für längere Freistellungen von der Arbeit zu verwenden. Darunter fallen nicht sog. Flexi- und Gleitzeitkonten, die die werktägliche oder wö­chentliche Arbeitszeit gestalten.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat zur steuerlichen Behandlung von Arbeitszeitkonten Stellung genom­men und darauf hingewiesen, dass für beherrschende Gesellschafter­Geschäftsführer die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos lohn­/einkommensteuerrechtlich von der Finanzverwaltung nicht anerkannt wird. Ent­sprechende Rückstellungen der Gesellschaft führen daher zum Vorliegen einer verdeckten Gewinnaus­schüttung (vGA).

Bei nichtbeherrschenden Gesellschafter­Geschäftsführern ist nach den allgemeinen Grundsät­zen zu prüfen, ob eine vGA vorliegt. Liegt keine vor, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeit­wertkonten lohn­/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen.