DATEV: Jan 2020, Umsatzsteuer

Für Kleinunternehmer ab 1. Januar 2020 Anhebung der umsatzsteuerlichen Grenze

Für Lieferungen und sonstige entgeltliche Leistungen eines Kleinunternehmers im Inland wird die Umsatz­steuer nicht erhoben. Im Gegenzug sind Kleinunter­nehmer auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz III kommt eine Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Klein­unternehmerregelung von 17.500 Euro auf 22.000 Euro.

Ab 1. Januar 2020 gilt: Von der Kleinunternehmerre­gelung profitieren im Inland ansässige Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr (d. h. 2019) 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im lau­fenden Jahr (2020) voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt.

Die Umsatzgrenzen sind als Bruttogrenzen zu verste­hen. Sie umfassen die Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer. Entsprechend dürfte der Vorjah­resnettoumsatz bei ausschließlich dem Regelsteuer­satz unterliegenden Umsätzen nicht mehr als 18.487 Euro betragen. Für die Prüfung des Umsatzes ist der Zufluss entscheidend.