DATEV: Dez 2019, Einkommensteuer
Verpflichtung zur gemeinsamen Steuerveranlagung nach Ehescheidung
Die Verpflichtung zur Erklärung der Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung aus § 1353 BGB gilt auch über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus.
Der Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung besteht in den Fällen nicht, in denen dem Anspruchsgegner Nachteile durch die gemeinsame Veranlagung entstehen können; das kann insbesondere bei getrennt lebenden Ehegatten für Zeiträume vor der Trennung der Fall sein. Der die Zustimmung begehrende Ehegatte kann in solchen Fällen die Zustimmung gleichwohl erlangen, wenn er sich seinerseits verpflichtet, dem anderen Ehegatten durch die Zusammenveranlagung entstehende Nachteile auszugleichen, ihn mithin so zu stellen, wie er bei getrennter Veranlagung stünde. Darauf wies das Oberlandesgericht Hamburg hin.