DATEV: Dez 2019, Einkommensteuer
Kindergeld: Hochschulstudium endet bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
Eine Studentin hatte am 6. Oktober 2016 eine mündliche und schriftliche Mitteilung über das Bestehen der Prüfung erhalten. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab 1. November 2016 auf und forderte das für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 gezahlte Kindergeld zurück. Die Klägerin gab an, dass sie das Prüfungsergebnis 'schriftlich zum ersten Mal am 25.11.2016' mit Abholung ihres Zeugnisses erhalten habe.
Das Sächsische Finanzgericht gab der Familienkasse Recht. Zwar würde die Verwaltung für das Ende einer Hochschulausbildung auf die offizielle schriftliche Mitteilung des Prüfungsergebnisses abstellen. Diese Bestimmung diene aber nur der gleichmäßigen Auslegung und Anwendung des Gesetzes durch die Familienkassen und binde als Verwaltungsanordnung die Gerichte nicht. Eine Berufsausbildung in Gestalt eines Universitätsstudiums ende regelmäßig mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Bereits die mündliche Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beende aber das Hochschulstudium, da sich das Kind ab diesem Zeitpunkt um die Aufnahme eines seiner akademischen Ausbildung entsprechenden Berufs bemühen könne, auch wenn es seine Prüfungsleistung schriftlich noch nicht nachweisen kann. Der Rückzahlungsbescheid sei daher rechtmäßig.