DATEV: Feb 2024, Für Umsatzsteuerpflichtige

Kein Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs be­steht der Vorsteuerabzug einer Holding nicht für Ein­gangsleistungen, die sie als Gesellschafterbeitrag in die Tochtergesellschaften einlegt (unentgeltlicher Ge­sellschafterbeitrag). Ein Recht zum Vorsteuerabzug setzt stattdessen voraus, dass die bezogenen Ein­gangsleistungen in direktem und unmittelbarem Zu­sammenhang mit eigenen (steuerpflichtigen) Aus­gangsumsätzen oder mit der wirtschaftlichen Gesamt­tätigkeit der Holdinggesellschaft stehen.

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung in seiner Folgeentscheidung.

Hinweis

Als Folge der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt folgendes:

Einer Holdinggesellschaft ist der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen zu versagen, wenn:

tnicht in einem direkten und unmittelbaren Zu­sammenhang mit von der Holding erbrachten steuerpflichtigen Dienstleistungen, sondern mit von ihr als Gesellschafterbeitrag geschuldeten unentgeltlichen Dienstleistungen stehen,

tnicht in direktem und unmittelbarem Zusam­menhang mit den eigenen Umsätzen der Hol­ding, sondern mit den Umsätzen Dritter (der Tochtergesellschaften) stehen,

tin den Preis der an die Tochtergesellschaften erbrachten steuerpflichtigen Umsätze keinen Eingang finden und

tnicht zu den allg. Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding gehören.