DATEV: Feb 2024, Für Einkommensteuerpflichtige

Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar

Hausbesitzer sind in vielen Städten und Gemeinden verpflichtet, den Gehsteig im Winter schnee- und eisfrei zu halten. Bisher lehnte die Finanzverwaltung Steuerbegünstigungen für Winterdienst- bzw. Schnee­räumkosten betreffend öffentliche Gehwege mit der Begründung ab, dass die Dienstleistungen nicht auf dem Privatgrundstück ausgeführt werden. Diese Auf­fassung widerspricht der höchstrichterlichen Recht­sprechung.

Mit BMF­Schreiben vom 01.09.2021 hat die Finanz­verwaltung einer Geltendmachung von Steuerermäßi­gungen für Aufwendungen eines Steuerpflichtigen entsprochen, die für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen entstehen. Begünstigt sind sowohl die Straßenreinigung als auch der Winterdienst auf Geh­wegen als haushaltsnahe Dienstleistung. Als allgemei­ne Voraussetzung gilt auch hier, dass die Dienstleis­tung mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar ist. Weiterhin nicht als haushaltsnahe Dienstleistung sieht die Finanzverwaltung Schneeräumkosten für Fahrbahnen an, die an das Grundstück grenzen.

D. h., für Dienstleistungen in einem Privathaushalt erhalten Steuerpflichtige auf Antrag eine Steuerermä­ßigung i. H. von 20 %, höchstens 4.000 Euro, pro Ka­lenderjahr für ihre Aufwendungen. Dieser Ermäßi­gungsbetrag wird gem. § 35a EStG direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen. Jedoch müs­sen Materialkosten für das Streugut selbst getragen werden, absetzbar sind nur Arbeits­, Maschinen- und Fahrtkosten. Damit das Finanzamt die Kosten aner­kennt, müssen die einzelnen Posten auf der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.

Die Steuerermäßigungen können im jeweiligen Jahr der Zahlung geltend gemacht werden. Weitere Vo­raussetzungen für die Geltendmachung der Steuer­ermäßigung sind, dass die Zahlung unbar erfolgt und die unbare Zahlung anhand von Überweisungsbele­gen nachgewiesen wird.