DATEV: Dez 2023, Verfahrensrecht

Keine Änderung nach § 173a AO bei fehlerhaf­tem Datenimport ins ELSTER­Portal

Vertut man sich beim Import von steuerlichen Daten in das ELSTER­Portal, ist dies kein korrigierbarer Schreibfehler aufgrund neuer Tatsachen im Sinne des § 173a Abgabenordnung (AO).

Die Steuerpflichtigen erstellten ihre Einkommensteu­ererklärung selbst, indem sie diese über das Portal 'ELSTER Formular' der Finanzverwaltung übermittel­ten. Sie erklärten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Ver­pachtung. Das Finanzamt (FA) teilte nach Erhalt der Daten den Steuerpflichtigen mit, dass bei diesem ge­wählten Datentransfer (sog. komprimiertes Verfahren) zum übertragenen Datensatz noch die Papierausferti­gung mit Unterschrift einzureichen sei. Dies wurde nachgeholt, worauf das FA eine antragsgemäße Ver­anlagung durchführte und die Einkommensteuer für das Streitjahr mit Bescheid vom 23.10.2019 festsetzte. Am 25.10.2019 übermittelten die Steuerpflichtigen für dasselbe Streitjahr erneut eine Einkommensteuer­

erklärung, nunmehr im sog. authentifizierten Verfah­ren ('MEIN ELSTER'). Dabei unterlief den Steuerpflich­tigen ein Fehler im Datentransfer. Anstelle der für das Veranlagungsjahr maßgeblichen Erklärungsdaten, wurden irrtümlich die Daten des Vorjahres in das Formular eingespielt. Dem FA fiel der Irrtum der Klä­ger nicht auf. Es wertete die neuerliche Datenüber­mittlung als berichtigte Einkommensteuererklärung für das Streitjahr aus und erließ am 13.11.2019 einen geänderten Bescheid gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO mit entsprechenden Änderungshinweisen. Der Streit war vorprogrammiert, da die „neu“ festgesetzte Einkommensteuer höher ausfiel. Im Mai 2020 bean­tragten die Steuerpflichtigen - jetzt Kläger - die Auf­hebung des geänderten Einkommensteuerbescheids.

Das FA lehnte den Antrag ab und verwies auf die in­zwischen eingetretene Bestandskraft. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der geänderte Einkommensteuerbescheid könne mangels einschlägiger Korrekturvorschriften nicht aufgehoben werden.

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass die Fehlerquelle - Export der falschen Steuererklärungsdaten in das Portal 'MEIN ELSTER' - durch die Kläger zu vertreten sei. Dieses Versehen sei mangels Offensichtlichkeit nicht nach § 129 AO zu werten.

Hinweis

Bei der eigenen Erstellung der Steuererklärung mit Datentransfer über ELSTER ist höchste Vorsicht und Sorgfalt geboten.