DATEV: Dez 2023, Für Umsatzsteuerpflichtige

Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

Die Einfuhr erfordert für das Unternehmen eine Ver­wendung des eingeführten Gegenstandes für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers. Dies setzt voraus, dass er den Gegenstand selbst und da­mit dessen Wert für diese Umsätze verwendet. Wenn der Unternehmer in Bezug auf den eingeführten Ge­genstand lediglich eine Verzollungs- oder eine Beför­derungsdienstleistung erbringt, steht ihm daher kein Abzugsrecht der Einfuhrumsatzsteuer zu.

Damit bestätigte der Bundesfinanzhof die Entschei­dung des Finanzgerichts Hamburg. Ein Steuerpflichti­ger, der als indirekter Vertreter eine Zollanmeldung abgibt und dessen Tätigkeit sich im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren auf die Übernahme der Zollformalitäten beschränkt, kann die von ihm gezahl­te Einfuhrumsatzsteuer allenfalls dann als Vorsteuer abziehen, wenn ein unmittelbarer und direkter Zu­sammenhang mit bestimmten Ausgangsumsätzen bzw. mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nachgewiesen wird. Ein etwaiger Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätig­keit wird jedenfalls durch den Zusammenhang der Einfuhrumsatzsteuer mit dem bestimmten Ausgangs­umsatz des ausländischen Lieferers verdrängt.