DATEV: Dez 2023, Für Umsatzsteuerpflichtige

Weihnachtsfeier als umsatzsteuerliche Steuerfalle

Betriebsveranstaltungen, wie z. B. anstehende Weih­nachtsfeiern, sind lohnsteuerlich weitestgehend kodifi­ziert. Leider gilt dies nicht bei der Umsatzsteuer, da es dort an einer konkreten gesetzlichen Norm fehlt. Bei der unentgeltlichen Erbringung einer anderen sons­tigen Leistung durch einen Unternehmer für den pri­vaten Bedarf seines Personals handelt es sich nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, mit Ausnahme bei Aufmerksam­keiten, um eine der sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte Leistung, die im Inland steuerbar ist.

Nicht steuerbar dagegen sind Leistungen, die über­wiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeit­gebers veranlasst sind. Die Finanzverwaltung vertritt dabei die Ansicht, dass Zuwendungen im „üblichen“ Rahmen bis zu einer Höhe von 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstal­tung bei bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr der Fall anzunehmen sind.

Mit Urteil vom 10.05.2023 behandelt der BFH den Betrag von 110 Euro aus umsatz­steuerlicher Sicht als eine Freigrenze. Die Folge ist: Beabsichtigt der Unter­nehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung ausschließlich und unmittelbar für unentgelt­liche Wertabgaben i. S. des § 3 Abs. 9a UStG zu ver­wenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Des Weiteren folgt hieraus, dass der Unternehmer eine gleichgestellte sonstige Leistung i. S. des § 3 Abs. 9a UStG umsatzversteuern muss, obwohl kein Vor­steuerabzug besteht.

Hinweis

Die Bundesregierung plant, den Freibetrag von 110 Euro auf 150 Euro anzuheben.