DATEV: Dez 2023, Für Einkommensteuerpflichtige

Verdeckten Gewinnausschüttung bei Alleinge­sellschafter­Geschäftsführer trotz Privatnut­zungs­verbots eines betrieblichen Pkw

Bei einem Alleingesellschafter­Geschäftsführer kann selbst dann ein zu einer verdeckten Gewinnausschüt­tung (vGA) führender Anscheinsbeweis für die Privat­nutzung eines von der GmbH überlassenen Pkw vor­liegen, wenn im Anstellungsvertrag ein Privatnut­zungsverbot vereinbart wurde. Die verdeckte Gewinn­ausschüttung ist auf Ebene der Gesellschaft jedoch nicht nach der 1%­Regelung, sondern nach Fremd­vergleichsgrundsätzen zu bewerten. So entschied das Finanzgericht Münster.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass ein einem Gesellschafter­Geschäftsführer von der Gesell­schaft zur Nutzung überlassenes betriebliches Fahr­zeug auch privat genutzt wird. Dies gilt auch bei ei­nem Privatnutzungsverbot, wenn keine organisatori­schen Maßnahmen getroffen würden, die eine private Nutzung ausschließen. Für den Anscheinsbeweis spricht, dass ein Privatnutzungsverbot wegen des fehlenden Interessengegensatzes keine gesellschafts­rechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht. Es kann daher nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Geschäftsführer sich tat­sächlich an das Verbot hält. Die Klägerin hat den An­scheinsbeweis nicht entkräftet. Sie hat es versäumt, Beweisvorsorge etwa durch die Führung eines Fahr­tenbuches oder sonstige Aufzeichnungen zu treffen. Zur tatsächlichen Durchführung der Vereinbarung, wonach das betriebliche Fahrzeug nach Geschäfts­schluss auf dem Firmengelände abzustellen ist, hat die Klägerin keine Belege vorgelegt. Da der aufgrund des Anscheinsbeweises anzunehmenden Privatnutzung keine Überlassungsvereinbarung zugrunde lag, führt diese nicht zu Arbeitslohn, sondern zu einer verdeck­ten Gewinnausschüttung.

Diese ist allerdings - entgegen der Auffassung des Finanzamts - nicht anhand der 1 %­Regelung zu be­werten, da dieser lohnsteuerrechtliche Wert für die Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht gilt. Der Wert ist vielmehr nach Fremdver­gleichsmaßstäben zu schätzen. Bei der Berechnung hat das Gericht einen Gewinnaufschlag von 5 % auf die Fahrzeugkosten vorgenommen und die Privatnut­zung mit 50 % angesetzt. Das Gericht hat ebenfalls die Sonderabschreibung für das neu angeschaffte Fahrzeug versagt, da dieses nicht zu mindestens 90 % betrieblich genutzt worden ist. Die Klägerin hat ihrem Geschäftsführer das Fahrzeug gerade nicht betrieblich im Rahmen des Anstellungsvertrags überlassen, son­dern im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüt­tung. Dies stellt keine betriebliche Nutzung i. S. v. § 7g EStG dar.