DATEV: Nov 2023, Arbeitsrecht

Zeugnis darf nicht wegen Änderungswünschen verschlechtert werden

Verschlechtert ein Arbeitgeber das Zeugnis, weil die Arbeitnehmerin Änderungen daran verlangt hat, ver­stößt er gegen das Maßregelungsverbot. Ein Arbeit­geber darf das Arbeitszeugnis nicht in der dritten Ver­sion verschlechtern und die zuvor darin enthaltene Dankesformel weglassen, nur weil die Arbeitnehmerin zuvor bereits zweimal Änderungswünsche daran hat­te, so das Bundesarbeitsgericht. Zwar bestehe auf eine Dankesformel am Ende grundsätzlich kein Anspruch. Doch sie wegen der zulässigen Ausübung gesetzlicher Rechte letztlich zu streichen, verstoße gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a Bürgerliches Ge­setzbuch (BGB), welches auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter gelte. Daher bestehe ein Anspruch auf die Dankesformel.