DATEV: Nov 2023, Für Lohnsteuerpflichtige

Entlassungsentschädigung: Zufluss von Arbeits­lohn bei Wertguthaben - Haftung für Lohnsteuer

Der Bundesfinanzhof nahm dazu Stellung, ob Abfin­dungen, die als Entschädigungsleistungen für den Verlust von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geleistet werden, zur Vermeidung eines Zuflusses bei den Arbeitnehmern in wirksamer Weise in Zeitwert­konten (Wertguthaben) zugeführt bzw. auf die Deut­sche Rentenversicherung (DRV) Bund steuerfrei über­tragen werden können. Arbeitslohn (Entlassungsent­schädigung) fließt dem Arbeitnehmer auch dann nicht zu, wenn die Vereinbarung über die Zuführung zu einem Wertguthaben des Arbeitnehmers oder die vereinbarungsgemäße Übertragung des Wertgutha­bens auf die DRV Bund sozialversicherungsrechtlich unwirksam sein sollten, soweit alle Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis gleichwohl eintreten und be­stehen lassen.

Im Streitfall ist auszuschließen, dass den Arbeitneh­mern die Abfindungen, soweit sie den jeweiligen Lang­zeitkonten zugeführt werden sollten, im streitigen Zeitraum zugeflossen sind. Die Lohnsteuer sei mithin nicht entstanden, und eine (akzessorische) Haftung der Klägerin komme nicht in Betracht. Dieses Ergebnis werde dadurch bestätigt, dass die DRV Bund bei jeder Teilauszahlung aus einem Wertguthaben die Lohn­steuer einzubehalten und abzuführen habe.