DATEV: Nov 2023, Für Einkommensteuerpflichtige

Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG

Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs. 3 EStG ver­langt neben der (tatsächlichen) Führung eines Haus­halts, kein besonderes Nutzungsrecht des Steuer­pflichtigen. Somit kann ein Steuerpflichtiger auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen. Es ist dabei unschädlich, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tra­gung der Aufwendungen für die Handwerkerleistun­gen verpflichtet hat.

Die ursprüngliche Ansicht der Vorinstanz, die Steuer­ermäßigung setzt voraus, dass die Leistungen zuguns­ten eines Wirtschaftsguts erbracht werden, das im - zumindest wirtschaftlichen - Eigentum des Steuer­pflichtigen steht oder an dem der Steuerpflichtige ein obligatorisches Nutzungsrecht hat, wurde mit Urteil des Bundesfinanzhofs widerlegt. Die Steuerermäßi­gung für Handwerkerleistungen verlangt neben der tatsächlichen Führung eines Haushalts kein besonde­res Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Er kann folg­lich auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkei­ten einen Haushalt führen.

Liegen die Voraussetzungen der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Übrigen vor, kann diese auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen ver­pflichtet hat. Es spielt ebenfalls keine Rolle, wenn dies - wie im Streitfall - freiwillig, d. h. ohne eine rechtliche Verpflichtung, gemacht wird.

Als unerheblich sah der Bundesfinanzhof an, dass die Handwerkerleistungen auch dann anzuerkennen sind, wenn der Steuerpflichtige die Maßnahme alleine be­zahlt, obwohl dies dem ganzen Haus zugutekommt (im Streitfall: Dachsanierung). Erhält der Steuerpflichti­ge Aufwendungen erstattet - von wem auch immer - führt das zu einer Minderung der Steuerermäßigung. Theoretisch eventuell denkbare Ersatzansprüche sind bis zu deren Erfüllung jedoch nicht auf die geleisteten Zahlungen anzurechnen, so der Bundesfinanzhof.