DATEV: Nov 2023, Für Einkommensteuerpflichtige

Einheitliche Prüfung der Gewinnerzielungsab­sicht für alle veräußerten Geschäftsanteile

Im Streitfall ging es um die Bewertung einer steuer­lichen Verlustgenerierung durch Schaffung eines neu­en Anteils an einer Kapitalgesellschaft mittels Kapitalerhöhungsbeschluss mit hohem Aufgeld und anschließender Weiterveräußerung an den Ehepart­ner.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Veräußerungs­verluste, die generiert werden, um steuerliche Vorteile zu erzielen, im Regelfall nicht die Gewinnerzielungsab­sicht in Frage stellen, sondern dahingehend zu würdi­gen sind, ob rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) missbraucht wurden. Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft zu verschiedenen Zeiten und zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworben, ist eine Zusammenrechnung der einzelnen Anteile und die Bildung eines durchschnittlichen Anschaffungs­preises nicht zulässig. Als Folge ist der Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft anteilsbezogen zu be­stimmen.

Im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 EStG stellt der Bundesfinanzhof fest, dass es einem Steuerpflich­tigen grundsätzlich freisteht, ob, wann und an wen er seine Anteile veräußert. Dies gilt somit auch dann, wenn die Veräußerung zu einem Verlust führt. Die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts steht nicht nur im Einklang mit § 17 EStG, sondern ent­spricht auch dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungs­fähigkeit und ist damit nicht von vorn­herein rechtsmissbräuchlich.

Das für einen bestimmten Geschäftsanteil gezahlte Aufgeld (Agio) erhöht die Anschaffungskosten dieses Anteils, auch wenn die Summe aus dem Nennbetrag und dem Agio den Verkehrswert des Anteils über­steigt (sog. Überpari­Emission). Das gilt jedenfalls für Veräußerungen bis zum 31.07.2019.

Hinweis

Es ist allerdings zu beachten, dass hier die Veräuße­rung vor dem 31.07.2019 erfolgte. Für spätere Ver­äußerungen ist eine Gesetzesänderung im Einkom­mensteuergesetz zu beachten, nach der Aufgelder einer Überpari­Emission auf alle Anteile des Steuer­pflichtigen gleichmäßig zu verteilen sind.