DATEV: Okt 2023, Für Einkommensteuerpflichtige

Tilgung von Krediten durch gefördertes Kapital

Wenn Ehegatten Miteigentümer einer selbstbewohn­ten Immobilie sind und lediglich der Ehemann Darle­hensnehmer der bei Anschaffung der Immobilie auf­genommenen Kredite ist, so ist nur der Ehegatte als Darlehensnehmer berechtigt, zur Tilgung dieser Kredi­te gefördertes Kapital zu entnehmen, nicht aber die Ehefrau. So entschied das Finanzgericht Berlin­Brandenburg.

Das gilt auch dann, wenn die Ehefrau eine Mithaftung übernommen hat, indem sie eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Bezug auf die Darlehen abgegeben und eine Grundschuld zur Sicherung der Darlehen auf ihr Eigentum aufgenommen hat.

Der Umstand, dass die Ehefrau zunächst nicht Ge­samtschuldnerin gewesen ist, kann nicht durch den nachträglichen, nicht mehr mit der Darlehensaufnah­me in engem zeitlichen Zusammenhang stehenden Schuldbeitritt bzw. durch die Aufnahme der Ehefrau in die Darlehensverträge geheilt werden. Der Klägerin steht im Streitfall kein Bewilligungsbescheid für eine begünstigte Entnahme aus ihrem Altersvorsorgever­trag zu.