DATEV: Nov 2019, Mietrecht

Wohnungsbesichtigung: Vermieter darf nicht beliebige dritte Personen mitbringen

Geklagt hatte der Vermieter eines Reihenmittelhauses. Er hatte das Mietverhältnis fristlos gekündigt, weil sein Mieter ihm gegenüber wiederholt und seiner Meinung nach völlig unbegründete Mängelanzeigen gemacht hätte. Der Kläger fühlte sich durch diese Mängelan­zeigen schikaniert und war der Auffassung, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für ihn nicht zu­mutbar sei. Dies begründete er auch damit, dass ihm wiederholt verweigert worden war, das vermietete Objekt zusammen mit einem Zeugen zu besichtigen. Vor dem Amtsgericht Erlangen hatte der Vermieter nach seiner ausgesprochenen Kündigung erfolglos Räumungsklage erhoben.

Die Entscheidung der Vorinstanz hat das Landgericht Nürnberg­Fürth nun bestätigt und die Berufung des Vermieters zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts darf der Vermieter bei einem Besichtigungs­termin zum Zwecke der Mangelüberprüfung zwar eine fachkundige Person, wie etwa einen Handwerker oder einen Sachverständigen, mitbringen, nicht aber einen sachunkundigen Dritten. Dem Interesse des Mieters an der Unverletzlichkeit der Mietwohnung werde nur dann Rechnung getragen, wenn eine Besichtigung effektiv durch fachkundige Personen durchgeführt und weitere Termine vermieden würden.