DATEV: Sep 2023, Für Umsatzsteuerpflichtige

Kochevent als betriebliche Weihnachtsfeier: Vorsteuerabzug bei einer Betriebsveranstaltung

Wenn ein Unternehmer Leistungen für sog. Betriebs­veranstaltungen (hier: Weihnachtsfeier) bezieht, ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Be­triebsangehörigen dient, sondern durch die besonde­ren Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit be­dingt sind. Der Vorsteuerabzug für sog. Aufmerk­samkeiten (Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr) richtet sich nach der wirtschaftli­chen Gesamttätigkeit des Unternehmers. Die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung sind jedenfalls dann in die Berechnung der 110 Euro­Freigrenze einzubeziehen, wenn es sich um eine ein­heitliche Leistung handelt.

Dient eine Betriebsveranstaltung lediglich dazu, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern, liegt laut Bundesfinanzhof ein aus­schließlicher Zusammenhang der für den Betriebsaus­flug bezogenen Leistungen zum privaten Bedarf des Personals und damit zu einer Entnahme vor, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die streitgegen­ständliche Weihnachtsfeier war nicht auf den Verzehr von Speisen und Getränken in festlichem Rahmen beschränkt, sondern erfolgte im Rahmen eines 'Kochevents', bei dem die Teilnehmer unter Anleitung von professionellen Köchen das gemeinsame Abend­essen selbst zubereiteten. Derartige 'Teambuilding­Events' sind allgemein dafür bekannt, dass sie die Leistungsfähigkeit und ­bereitschaft der Mitarbeiter in der jeweiligen Abteilung und zwischen den verschie­denen Abteilungen verbessern können und sollen. Die Teilnehmer arbeiten an einem gemeinsamen Ziel, ler­nen sich dabei besser kennen und entwickeln so ein Gefühl der Zusammengehörigkeit, das zur Verbesse­rung des Betriebsklimas führen kann.