DATEV: Sep 2023, Für Einkommensteuerpflichtige

Aufteilung der Anschaffungskosten im Fall von Bondstripping bei im Privatvermögen gehalte­nen Bundesanleihen

Der Erwerber einer deutschen Bundesanleihe erteilte noch am Tag des Kaufs der depotführenden Bank den Auftrag, die Zinsscheine vom Anleihemantel zu tren­nen (sog. Bondstripping). Einige Tage später ver­kaufte er die Zinsscheine und erzielte einen Gewinn. Noch einige Tage später verkaufte er das Stammrecht an die GmbH, deren Anteile er zu 50 % hielt. In der Einkommensteuererklärung erklärte er den Erlös aus dem Verkauf der Zinsscheine als inländischen Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalanlagen. Aus dem Verkauf des Anleihemantels erklärte er einen Veräuße­rungsverlust. Dabei zog er vom Veräußerungspreis die gesamten Anschaffungskosten der Bundesanleihe ab. Das beklagte Finanzamt teilte die Anschaffungskosten auf den Anleihemantel (Stammrecht) und die Zins­scheine auf.

Das Finanzgericht Baden­Württemberg gab dem Fi­nanzamt Recht. Sowohl die isolierte Veräußerung der Zinsscheine als auch die Veräußerung des Anleihe­mantels hätten zu Einkünften aus Kapitalvermö­gen geführt. Da der für Einkünfte aus Kapitalvermö­gen grundsätzlich geltende Abgeltungsteuersatz von 25 % nicht gilt, wenn Kapitalerträge von einer Kapital­gesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist, unterliegt nur der Gewinn aus der Veräußerung der Zinsscheine dem Abgeltungsteuersatz, nicht aber der Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung des Anleihemantels an die GmbH. Dieser unterliegt dem allgemeinen Steuertarif, da der Kläger im Streitjahr 50 % der Anteile der GmbH gehalten hat.