DATEV: Aug 2023, Für Gewerbesteuerpflichtige

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Leistun­gen im Rahmen eines Sponsoringvertrags

Die Klägerin, die einen Großhandel betrieb, war Hauptsponsor eines Sportvereins. Im Streitjahr 2015 wendete sie einen Betrag auf und durfte im Gegenzug aufgrund der Sponsoringverträge für die Saison 2014/2015 und 2015/2016 u. a. das Logo des Sport­vereins zu Werbezwecken nutzen. Darüber hinaus wurden ihr die Werbung auf Trikots und sonstiger Bekleidung sowie Bandenwerbung eingeräumt. Ab der Saison 2015/2016 stand der Klägerin eine Bodenwer­befläche zur Verfügung. Die für die Werbemaßnah­men anfallenden Design- und Produktionskosten übernahm die Klägerin. Das beklagte Finanzamt ord­nete die geschätzten Aufwendungen für Bandenwer­bung (einschließlich Werbung auf LED­Präsentationsleinwänden und Bodenwerbeflächen) und Trikotwerbung der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG (Miete für bewegliche Wirtschaftsgüter) sowie Aufwendungen für Bildmate­rial (Überlassung des Vereinslogos zu Werbezwecken) der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG (zeitlich befristete Überlassung von Rechten) zu.

Der Bundesfinanzhof hat die gewerbesteuerliche Hin­zurechnung verneint. Die im Streitfall vorliegenden Sponsoringverträge sind Verträge eigener Art („sui generis“) mit nicht trennbaren Leistungspflichten. Der Bundesfinanzhof erkannte keine trennbaren wesent­lichen Elemente eines Miet­, Pacht- oder Rechteüber­lassungsvertrags, sondern ein „einheitliches und un­teilbares Ganzes“.