DATEV: Jul 2023, Gesetzgebung

MOPeG schafft zum 01.01.2024 das Gesellschafts­register für GbR

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesell­schaftsrechts (MOPeG) schafft zum 01.01.2024 ein Gesellschaftsregister für rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 705 Abs. 2 BGB neuer Fassung (n. F.). Betroffen sind solche GbR, die selbst am Rechtsverkehr teilnehmen sollen. Dies ist bei reinen Innengesellschaften nicht der Fall.

Das MOPeG regelt zwar keine Eintragungspflicht der rechtsfähigen GbR in das Gesellschaftsregister, die Eintragung soll aber Voraussetzung für die Vornahme von Rechtsgeschäften sein, die ihrerseits die Eintra­gung in ein anderes Register erfordern. Hieraus folgt für manche GbR ein faktischer Eintragungszwang. Die eingetragene GbR führt die Rechtsformbezeichnung eGbR.

Unabhängig vom BGB­Gesellschaftsregister ist eine Eintragungspflicht im Transparenzregister zu prüfen.