DATEV: Jul 2023, Verfahrensrecht

Wann ist ein Einspruch im Besteuerungsverfah­ren möglich und welche Folgen ergeben sich daraus?

Jeder Empfänger eines Steuerbescheides kennt die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides, in dem auf die Möglichkeit hingewiesen wird, gegen diesen Bescheid Einwendungen zu erheben. Im Steu­errecht wird dies als Einspruch bezeichnet. Der Ein­spruch muss sich gegen Feststellungen im Bescheid richten, die zu einer nach Auffassung des Betroffenen zu hohen Steuer führen. Der Einspruch muss schrift­lich oder per E­Mail an das Finanzamt gerichtet wer­den, das den Bescheid gesandt hat. Darüber hinaus­gehende besondere Formulierungen brauchen dabei nicht eingehalten werden. Er muss aber innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Finanzamt ein­gehen. Diese Frist beginnt mit dem 3. Tag nach der Aufgabe zur Post durch das Finanzamt. Bei Feiertagen am Fristanfang oder ­ende verlängert sich die Frist entsprechend. Auch gegen eine eingereichte Umsatz­steuervoranmeldung oder eine Lohnsteueranmeldung kann der Einreicher innerhalb eines Monats Einspruch einlegen.

Der Einspruch muss nicht begründet werden, dies ist aber sehr zu empfehlen, weil sonst dem Finanzamt die Ablehnung sehr leicht gemacht wird. Mit dem Ein­spruch können nur Einwendungen wirksam erhoben werden, die auch in dem jeweiligen Bescheid festge­stellt worden sind. Z. B. kann in einem Einkommen­steuerbescheid keine Einwendung gegen die Höhe des Gewinnanteils aus einer Beteiligung des Gesellschaf­ters an einer Personengesellschaft erhoben werden; dies muss gegen den Feststellungsbescheid der Ge­sellschaft erfolgen. Ganz aktuell: Gegen einen Grund­steuerbescheid können keine Einwendungen mehr gegen den festgestellten Grundstückswert oder den Grundsteuermessbetrag erhoben werden. Hier ist der Einspruch gegen den Bescheid über die Grund­steueräquivalenzbeträge Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 und den Bescheid über den Grundsteu­ermessbetrag Hauptveranlagung auf den 01.01.2025 angesagt. Auch gegen festgestellte Verluste aus Vor­jahren kann nur gegen diesen Feststellungsbescheid Einspruch erhoben werden, nicht gegen den Einkom­mensteuerbescheid im Jahr der Verlustanrechnung. Die Fälligkeit der festgesetzten Steuer wird durch den Einspruch nicht aufgehoben. Dies ist nur mit einem zusätzlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung möglich. Dazu müssen aber „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung“ bestehen.

Erkennt das Finanzamt die Einwendungen im Ein­spruch an, ändert es den entsprechenden Bescheid. Im anderen Fall muss das Finanzamt eine ablehnende Einspruchsentscheidung erlassen. Dagegen ist dann die Klage vor dem Finanzgericht möglich. Eine direkte Klage - also ohne ein vorangegangenes Rechts­behelfsverfahren (Einspruch) - beim Finanzgericht ist nur wirksam, wenn das Finanzamt dem zustimmt (sog. Sprungklage). Das Einspruchsverfahren ist beim Fi­nanzamt kostenfrei. Zu beachten sind jedoch stets die Kosten für den beauftragten Berater, die auch bei einem erfolgreichen Einspruch von der Finanzver­waltung nicht erstattet werden. Die Klage dagegen ist kostenpflichtig. Anfallende Gerichtskosten, werden jedoch erstattet, wenn die Klage erfolgreich war. In diesem Fall können auch die Kosten des Beraters er­stattet werden.