DATEV: Nov 2019, Umsatzsteuer

Beibehaltung des ursprünglichen Rechnungsda­tums bei Rechnungskorrektur im Folgejahr

Streitig zwischen den Beteiligten war der Vorsteuerab­zug (Streitjahr 2010) aus sog. Schlussrechnungen, die im Laufe mehrerer Jahre insgesamt viermal korrigiert bzw. neu ausgestellt wurden. Es ging um Rechnungen aus dem Jahr 2007, die im Jahr 2010 geändert bzw. neu ausgestellt wurden und nur noch das ursprüngli­che Rechnungsdatum '01.05.2007' enthielten. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug in drei Be­triebsprüfungen.

Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Düsseldorf Erfolg. Die Klägerin konnte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen (Korrekturjahr 2010) geltend ma­chen. Das Ausstellungsdatum ist grundsätzlich das Rechnungsdatum, also der Tag an dem der leistende Unternehmer das Rechnungsdokument herstellt. In­soweit dürfte es nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung genügen, wenn ein will­kürliches Datum, welches mit dem Zeitpunkt der Rechnungserstellung in keinem Zusammenhang steht, oder ein fehlerhaftes Datum (z. B. 30.02.2010) als Ausstellungsdatum angegeben wird.