DATEV: Jul 2023, Für Einkommensteuerpflichtige

Doppelte Haushaltsführung: finanzielle Beteili­gung an den Kosten der Lebensführung

Der Bundesfinanzhof nahm dazu Stellung, wie die Tat­bestandsmerkmale 'finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung' der gesetzlichen Neure­gelung auszulegen sind, insbesondere in welcher Wei­se und in welcher Höhe sich der Steuerpflichtige an den Kosten der Lebensführung am Hauptwohnsitz beteiligen muss.

Kosten der Lebensführung sind die Kosten des Haus­halts und die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthausstand. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzu­reichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdi­gung der Umstände des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Grenze sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung erforderlich.

Als Vergleichsmaßstab für eine nicht erkennbar unzu­reichende finanzielle Beteiligung dienen die im Jahr tatsächlich entstandenen Haushalts- und sonstigen Lebenshaltungskosten in dem vorgenannten Umfang. Diese hat der Steuerpflichtige darzulegen und ggf. nachzuweisen. Dies ist ihm in Bezug auf die Wohnkos­ten einschließlich der Betriebskosten für die Wohnung sowie für regelmäßig in festen Beträgen anfallende Haushaltskosten (z. B. Strom, Fernsehen, Telefon), aber auch für außergewöhnliche Haushaltskosten (z. B. Instandhaltungs­/Renovierungsaufwendungen oder größere Anschaffungen) möglich und zumutbar. Re­gelmäßig in schwankender Höhe anfallende Kosten (wie insbesondere für Lebensmittel und sonstigen Haushaltsbedarf) können dagegen grundsätzlich unter Rückgriff auf statistische Erfahrungswerte geschätzt werden.