DATEV: Jun 2023, Sonstige

DAC7­Umsetzungsgesetz „Modernisierung der Betriebsprüfung“

Das Ziel des DAC7­Umsetzungsgesetzes ist u. a. ist die Verkürzung der teilweise langen Zeiträume zwi­schen Prüfungsbeginn und dem Abschluss einer Au­ßenprüfung, also die Beschleunigung und zeitnähere Durchführung von Betriebsprüfungen. Die beabsich­tigte Beschleunigung soll jedoch oftmals durch Verschär­fungen für den Steuerpflichtigen erreicht werden.

So werden die Mitwirkungspflichten weiter verschärft. Aufzeichnungen sind dann (erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen) jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekannt­gabe der Prüfungsanordnung vorzulegen.

Ein weiterer belastender Aspekt enthält die Verpflich­tung, Prüfungsfeststellungen auch in anderen Steuer­erklärungen zu berücksichtigen und diese zu korrigie­ren, wenn es zu einer Änderung von Besteuerungs­grundlagen kommt. Im Ergebnis eine weitere Verlage­rung von Aufgaben der Finanzverwaltung auf den Steuerpflichtigen.

Die Finanzbehörde soll künftig bereits mit der Be­kanntgabe der Prüfungsanordnung auch Buchfüh­rungsunterlagen anfordern können, die innerhalb ei­ner angemessenen Frist, ggf. bereits vor Beginn der Außenprüfung, vorzulegen sind. Anhand der daraufhin eingereichten Unterlagen können dann insbesondere Prüfungsschwerpunkte für die Außenprüfung festge­legt werden. Wurden Unterlagen vorgelegt, sollen dem Steuerpflichtigen die beabsichtigten Prüfungs­schwerpunkte der Außenprüfung mitgeteilt werden. Die Nennung von Prüfungsschwerpunkten stellt aller­dings keine Einschränkung der Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte dar. Die Prüfungsanordnung soll bis zum Ablauf des Kalenderjahres erlassen wer­den, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steu­erbescheid wirksam geworden ist. Eine spätere Be­kanntgabe soll den Fristbeginn für die Ablaufhem­mung nicht verschieben.

Ein vollkommen neues Instrument wird mit dem quali­fizierten Mitwirkungsverlagen eingeführt. Damit kann der Außenprüfer im eigenen Ermessen entscheiden, den Steuerpflichtigen nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung schriftlich oder elektronisch zur Mitwirkung auffordern. Kommt der Steuerpflichtige. seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht hinreichend nach, wird ein Bußgeld festge­setzt. Dieses Mitwirkungsverzögerungsgeld beträgt 75 Euro für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsver­zögerung und kann für maximal 150 Kalendertage erhoben werden (max. 11.250 Euro). Neben einer vor­liegenden Mitwirkungsverzögerung kann außerdem bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Zu­schlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt werden. Der Zuschlag beträgt höchstens 25.000 Euro für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzöge­rung und ist höchstens für 150 Kalendertage festzu­setzen.

Im Rahmen des elektronischen Datenzugriffs wird ebenfalls nachgebessert. Künftig kann die Finanzver­waltung verlangen, dass die Daten nach ihren Vorga­ben in einem maschinell auswertbaren Format an sie übertragen werden. Zudem wird festgelegt, dass eine Speicherung dieser Daten auch auf mobilen Daten­verarbeitungssystemen, also etwa auf dem Laptop des Betriebsprüfers, zulässig ist.

Durch die Neuregelung der Ablaufhemmung erhofft man sich zudem die Beschleunigung von Außenprü­fungen. Hierzu wurde eine neue zeitliche Grenze ein­geführt. Die Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prü­fungsanordnung bekanntgegeben wurde.