DATEV: Jun 2023, Sonstige

Kein Abzug „finaler“ ausländischer Betriebsstät­tenverluste

Der Bundesfinanzhof hat eine für international tätige deutsche Unternehmen wichtige Entscheidung ge­troffen. Danach können inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU­Ausland belegenen Nieder­lassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Be­steuerungsrecht besteht. Das gilt nach Auffassung der Richter auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit „final“ sind (sog. finale Verluste).

In dem entschiedenen Fall hatte eine in Deutschland ansässige Bank im Jahr 2004 in Großbritannien eine Zweigniederlassung eröffnet. Nachdem die Zweig­

niederlassung jedoch durchgehend nur Verluste er­wirtschaftet hatte, wurde sie im Jahr 2007 wieder ge­schlossen. Da die Filiale nie Gewinne erzielt hatte, konnte die Bank die in Großbritannien erlittenen Ver­luste dort steuerlich nicht nutzen.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Verluste auch in Deutschland nicht nutzbar sind, denn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppel­besteuerung unterliegen Betriebsstättenein­künfte aus Großbritannien nicht der deutschen Be­steuerung. Entscheidend sei dabei die „Symmetriethe­se“, nach der die abkommensrechtliche Steuerfreistel­lung auslän­discher Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte, also Verluste, umfasst. Wie die Richter nach Anrufung des Gerichtshofs der Europäi­schen Union weiter entschieden, verstößt dieser Aus­schluss des Verlustabzugs auch im Hinblick auf sog. finale Verluste nicht gegen das Unionsrecht.