DATEV: Jun 2023, Einkommensteuer

Keine Steuerermäßigung für Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem ohne Sofort­Hilfe

Die Klägerin hatte ihre Wohnung mit einem Hausnot­rufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter ge­schlossene Vertrag beinhaltete jedoch lediglich die Bereitstellung des Hausnotruf­Geräts und einen 24­Stunden­Bereitschaftsservice. Das Finanzamt berück­sichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienst­leistung. Das Finanzgericht gab der Klage allerdings statt.

Der Bundesfinanzhof hielt die Entscheidung des Fi­nanzamts für rechtmäßig. Die Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz kann nur für haus­haltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen er­bracht werden. An letzterer Voraussetzung fehlt es hier, denn die Klägerin zahlt im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft und die Ent­gegennahme von eingehenden Notrufen in der Ser­vicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolgt au­ßerhalb der Wohnung der Klägerin und damit nicht in deren Haushalt.

Hinweis

Das Urteil grenzt sich von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs betreffend Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz ab. Dort erfolgte der Notruf über einen sog. Piepser unmit­telbar an eine Pflegekraft, die sodann auch die er­forderliche Notfall­Soforthilfe vor Ort übernahm.