DATEV: Jun 2023, Einkommensteuer

Keine Drittanfechtung bei Feststellungsbeschei­den zum steuerlichen Einlagekonto

Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist nicht befugt, den gegen die Kapitalgesellschaft ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Be­stands des steuerlichen Einlagekontos anzufechten. So entschied der Bundesfinanzhof.

Die Kapitalgesellschaft als Adressatin des Feststel­lungsbescheids ist ungeachtet der vorrangig anteils­eignerbezogenen Wirkungen des Bescheids klagebe­fugt. Eine materiell­rechtliche Tatbestandswirkung des Feststellungsbescheids für die Anteilseigner der Kapi­talgesellschaft begründet kein Drittanfechtungsrecht. Außerdem gebietet Art. 19 Abs. 4 GG nicht die Zuer­kennung eines Drittanfechtungsrechts des Anteilseig­ners. Das Verhältnis zwischen der Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern wird zwar vom sog. Tren­nungsprinzip beherrscht, was aber nicht zur Folge hat, dass sich die beiden Ebenen „beziehungslos“ gegen­überstehen. Vielmehr sind Gesellschaft und Gesell­schafter gesellschaftsvertraglich miteinander verbun­den und die Gesellschafter können ihre hieraus resul­tierenden Befugnisse (z. B. Informationsrechte) einset­zen, um die Kapitalgesellschaft zur Einlegung von Ein­sprüchen gegen vermeintlich rechtswidrige Feststel­lungsbescheide zu veranlassen.