DATEV: Jun 2023, Einkommensteuer

Besteuerung beim Verkauf einer Wohnung:

Differenzierung bei „Nutzung zu eigenen Wohn­zwecken“

Bei der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ i. S. d. Einkommensteuergesetzes ist zwischen einkommen­steuerlich zu berücksichtigenden Kindern und dritten, ggf. auch unterhaltsberechtigten Personen, zu diffe­renzieren. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Wirtschaftsgüter werden von der Besteuerung als private Veräußerungsgeschäfte ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohn­zwecken genutzt wurden. Überlässt der Steuerpflichti­ge die Wohnung nicht ausschließlich einem einkom­mensteuerlich zu berücksichtigenden Kind (oder meh­reren einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern) unentgeltlich zur Nutzung, sondern zugleich einem Dritten, liegt keine begünstigte Nutzung des Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken vor.

Eine vom Steuerpflichtigen zu Unterhaltszwecken un­entgeltlich bereitgestellte Wohnung wird dann nicht mehr (mittelbar) zu „eigenen Wohnzwecken“ (des Steuerpflichtigen) genutzt, wenn die Immobilie neben einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind auch anderen - ggf. auch aufgrund bürgerlich­rechtlicher Vorschriften unterhaltsberechtigten - An­gehörigen überlassen wird. Vor diesem Hintergrund führt auch die (Mit­)Nutzung durch ein weiteres, we­gen seines Alters nicht (mehr) einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind dazu, dass die Wohnung insgesamt nicht mehr als zu eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen genutzt anzusehen ist. Daher waren zu Recht aufgrund der Veräußerung der Eigen­tumswohnung sonstige Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft zu berücksichtigen.