DATEV: Mar 2023, Verfahrensrecht

Wirksame Abberufung eines GmbH­Geschäftsführers - Keine Haftung für Lohnsteuer­schulden

Mit der Abberufung als Geschäftsführer ist die Ge­schäftsführertätigkeit beendet. Dies gilt unbeschadet des Zeitpunkts, in dem die Beendigung im Handelsre­gister eingetragen wird. Die Eintragung hat jedoch nur deklaratorische Wirkung, d. h. der Beginn und das Ende der gesellschaftsrechtlichen Organstellung - und damit auch die Entstehung und das Erlöschen der steuerrechtlichen Pflichtenstellung bei GmbH­Geschäftsführern - hängen allein vom Inhalt und der Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses ab. Der öffentliche Glaube des Handelsregisters hat keinen Einfluss auf die Haftung nach § 69 AO.

Zwar gab es im Streitfall vor dem Finanzgericht Düs­seldorf keinen schriftlichen Gesellschafterbeschluss, in dem die Abberufung ausdrücklich ausgesprochen wurde, aber für Gesellschafterbeschlüsse bestehe kein allgemeines Bestimmtheitsgebot, erst recht kein Aus­drücklichkeitsgebot, sodass auch konkludente Be­schlussfassungen möglich seien. Unter Berücksichti­gung der vorgenannten Grundsätze war die Ge­schäftsführerstellung des Klägers zum streitigen Zeit­punkt beendet.