DATEV: Mar 2023, Umsatzsteuer

Vorsteuerabzug aus nur gelegentlichem Erwerb von Luxusfahrzeugen

Streitig vor dem Bundesfinanzhof war, ob ein ge­schäftlicher Rahmen bzw. eine wirtschaftliche Tätigkeit allein aus dem subjektiven Umstand abgeleitet werden könne, dass die Fahrzeuge als Wertanlage mit dem Ziel des späteren Verkaufs und daher mit Einnahmen­erzielungsabsicht erworben wurden, oder ob vielmehr objektive Kriterien erfüllt sein müssen.

Der Bundesfinanzhof vertrat die Auffassung, dass der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb eines Pkw einem Unternehmer mit andersartiger Haupttätigkeit nur dann zustehe, wenn damit eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet oder die wirt­schaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers unmit­telbar, dauernd und notwendig erweitert werde.