DATEV: Mar 2023, Umsatzsteuer

BMF­Entwurfsschreiben zum Nullsteuersatz be­stimmter Photovoltaikanlagen

Erste Fragen aus der Praxis will das Bundesfinanz­ministerium (BMF) wohl zeitnah beantworten und hat ein erstes Entwurfsschreiben zum Nullsteuersatz be­stimmter Photovoltaikanlagen veröffentlicht.

Das Schreiben stellt etliche Punkte klar, die in der Pra­xis für Verunsicherung gesorgt hatten. Der Entwurf stellt nunmehr sicher, dass der Verkauf oder auch die unentgeltliche Übertragung einer PV­Anlage durch einen Unternehmer (der kein Kleinunternehmer ist) an einen Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräu­ßerung im Ganzen darstellen wird. Wenn der Erwerber die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchte, muss er folglich die Regelungen zur Vorsteu­erberichtigung im Auge behalten.

In der Vergangenheit haben viele Betreiber von PV­Anlagen auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmer­regelung verzichtet, weil es für sie wirtschaftlicher war, bei der Anschaffung den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Folglich mussten sie privat verbrauchten Strom der Wertabgabenbesteuerung unterwerfen. Die in Abzug gebrachte Vorsteuer wurde so nachgelagert ausgeglichen. Daran ändert sich auch nach dem 31.12.2022 nichts.

Unternehmer, die ab 2023 eine PV­Anlage erwerben, können aufgrund des Nullsteuersatzes hingegen keine Vorsteuer in Abzug bringen. Das BMF­Entwurfsschreiben stellt klar, dass daher kein Aus­gleich eines Vorsteuerabzugs erforderlich ist und folg­lich anders als bislang bei der privaten Stromentnah­me keine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern ist. Neuanlagen­Betreiber generieren somit einen wirt­schaftlichen Vorteil.

Altanlagen aus dem Unternehmensvermögen zu ent­nehmen und im Privatvermögen zu nutzen, dürfte attraktiver werden. Die Entnahme einer Altanlage ist zwar steuerbar, soll aber unter den übrigen Voraus­setzungen (nur) mit dem Nullsteuersatz besteuert werden. An dieser Stelle sieht das Entwurfsschreiben eine gravierende Einschränkung vor. Die Entnahme soll nur möglich sein, wenn mindestens 90 % des er­zeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird.

Hinweis

Aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. fehlt es hierfür an einer gesetzlichen Grund­lage! Er fordert daher, auf die 90 %‑Grenze zu ver­zichten.