DATEV: Mar 2023, Soforthilfe

Steuerfragen rund um die Dezember­Soforthilfe

Diese Sofforthilfe ist am 14.11.2022 vom Bundesrat beschlossen worden und am 19.11.2022 in Kraft ge­treten. Entsprechend ihrer Abkürzung „EWSG“ betrifft sie staatliche Maßnahmen gegen die erheblich gestie­genen Energiekosten bei den Letztverbrauchern für Erdgas und Fernwärme. Sie tritt neben die Energie­preispauschale von einmalig 300 Euro zur Verringe­rung der Strompreiserhöhungen.

Anspruchsberechtigt sind einmal private Haushalte sowie gewerbliche und industrielle Abnehmer mit ei­nem Gasverbrauch von jährlich bis zu 1,5 Mio. kWh. Die Entlastung bestand in der Übernahme der Gas­Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022 durch den Staat. Für die Fern­Wärme wurde eine pau­schale Zahlung als Zuschuss geleistet, die sich an der Abschlagszahlung für den September 2022 orientier­te. Diese vom Staat getragenen Leistungen sind für bestimmte Empfänger steuerpflichtig. Das Jahressteu­ergesetz 2022 enthält dafür einen eigens dafür ge­schaffenen Abschnitt (XVI. Besteuerung der Gas­/Wärmepreisbremse) mit vier Normen (§§ 123 – 126 EStG).

Zunächst wird festgelegt, dass diese Soforthilfe erst ab den Grenzen der Steuerpflicht zum Solidaritätszu­schlag steuerpflichtig wird. D. h. ab einem steuer­pflichtigen Einkommen von 66.915 Euro für die Ein­zelveranlagungen und von 133.830 Euro für Zusammenveranlagungen von Ehegatten. Ab einem steuerpflichtigen Einkommen von 104.009 Euro bzw. 208.018 Euro ist die gesamte Soforthilfe steuerpflich­tig. Für die Einkünfte zwischen diesen jeweiligen Be­trägen wird die Bezeichnung „Milderungszone“ ein­geführt. Für die Einkommensteuerpflicht der Dezem­ber­Hilfe zwischen diesen beiden Beträgen - also in der Milderungszone - kann nur der Gesetzestext als Erklärung des Betrages der Steuerpflicht weiterhelfen:

„Im Bereich der Milderungszone ist als Zurechnungs­betrag nach § 123 Abs. 2 nur der Bruchteil der Entlas­tungen des § 123 Abs. 1 einzubeziehen, der sich als Differenz aus dem individuellen zu versteuernden Ein­kommen des Steuerpflichtigen und der Untergrenze der Milderungszone dividiert durch die Breite der Mil­derungszone ergibt.“

Bleibt nur noch anzumerken, dass die Versteuerung in dem Jahr erfolgen soll, in dem die Versorgungsbetrie­be über die Beträge der Soforthilfe eine Abrechnung erteilen! Dies dürfte in der Regel das Jahr 2023 sein. Bis zur Abgabe dieser Steuererklärung wird die Steu­erpflicht in der Milderungszone sicherlich genauer erläutert werden können.