DATEV: Feb 2023, Erbschaftsteuer

Anlaufhemmung bei der Erbschaftsteuer bei un­klaren Verhältnissen

Um die Verjährungsfrist für die Erbschaftsteuer in Gang zu setzen, muss der Erbe mit einer solchen Zu­verlässigkeit und Gewissheit Kenntnis von seinem unangefochtenen Erbschaftserwerb erlangt haben, dass er in der Lage ist und von ihm deshalb auch er­wartet werden kann, seine Anzeigepflicht (§ 30 ErbStG) zu erfüllen. So entschied das Sächsische Fi­nanzgericht.

Der Anlauf der Festsetzungsfrist wurde im Streitfall auch nicht aus anderen Gründen in Gang gesetzt. Die Anzeige des Erbfalls durch andere als den Erben, zum Beispiel eine Bank, lasse die Festsetzungsfrist nicht beginnen.

Bei völlig unklaren Verhältnissen könne im Einzelfall Kenntnis erst mit der Erteilung des Erbscheins vorlie­gen. Wenn ein Nachlasspfleger eingesetzt werde, ste­he es im Ermessen des Finanzamts, den Erbschaft­steuerbescheid diesem gegenüber zu erlassen.