DATEV: Nov 2019, Einkommensteuer

Unbelegte Brötchen und Kaffee sind noch kein Frühstück

Ein Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern Brötchen (Laugenbrötchen, Käsebrötchen, Käse­Kürbis­Brötchen, Rosinenbrötchen, Schokobrötchen, Rog­genbrötchen etc.) sowie weitere Backwaren und zu­sätzlich Heißgetränke kostenlos bereitgestellt. Einen Belag - wie z. B. Butter, Konfitüre, Käse oder Auf­schnitt - stellte die Klägerin nicht bereit. Das Finanz­amt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtli­chen Sachbezugswerten zu versteuern sei.

Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Zwar könne die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Ar­beitnehmer zu Arbeitslohn führen. Davon abzugren­zen seien aber Aufmerksamkeiten, die lediglich güns­tige betriebliche Arbeitsbedingungen schaffen sollen und die dem Charakter nach nicht als Lohn dienen sollen.