DATEV: Aug 2022, Einkommensteuer

Das häusliche Arbeitszimmer in Corona­Zeiten

Nach dem Einkommensteuergesetz sind grundsätzlich Kosten für ein Arbeitszimmer sowie die Kosten für dessen Ausstattung abzugsfähig, wenn dem Arbeit­nehmer oder auch Unternehmer kein anderer Ar­beitsplatz zur Verfügung steht. Dieses Arbeitszimmer muss dafür mit den notwendigen Mö­beln/Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Das müssen aber nicht nur Büromöbel sein, der Bundesfi­nanzhof hat auch ein Klavierstudio einer Musikpäda­gogin im häuslichen Ein­familienhaus als Arbeitszimmer anerkannt. Das gleiche gilt für den Arbeitsraum eines Schauspielers und Syn­chronsprechers. Die Nutzung muss aber ausschließ­lich oder fast ausschließlich beruflich erfolgen. Für ein nach diesen Grundsätzen anzuerkennendes Zimmer sind die abziehbaren Kosten auf jährlich 1.250 Euro begrenzt. Ein darüber hinausgehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Wenn dies zutrifft, können sämtliche Aufwen­dungen ohne die Höchstgrenze Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fallen aber sehr viele Angehörige von beratenden Berufen unter die Begrenzungsregel, weil vielfach deren wesentliche Tätigkeit am Ort des beauftragenden Unternehmens ausgeübt wird und damit dort der Mittelpunkt besteht.

Seit Beginn der Corona­Pandemie kann aber auch eine andere Abzugsregelung mit Pauschalbeträgen geltend gemacht werden. Dabei besteht nicht die Voraussetzung, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wegen der Verhinderung der Anste­ckungsgefahr an Corona kann der Arbeitgeber die sog. Homeoffice­Pflicht anordnen bzw. sie selbst in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber hat für die häus­liche Tätigkeit eine Pauschale von 5 Euro pro Arbeits­tag, höchstens 600 Euro p. a. eingeführt, die anstelle der nachgewiesenen Kosten in Anspruch genommen werden können. Für diese Kosten braucht kein sepa­rates Arbeitszimmer vorhanden sein. Diese Regelung gilt z. Zt. ab dem 01.01.2019 bis zum 31.12.2022. Bei Arbeitnehmern wird dieser Pauschalbetrag allerdings auf den Werbungskosten­Pauschbetrag angerechnet.