DATEV: Jul 2022, Lohnsteuer

Pauschalsteuersatz für Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen, nicht anwendbar

Der Pauschalsteuersatz von 25 % für Betriebsveran­staltungen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, die nicht allen Be­triebsangehörigen offenstehen (hier: Vorstands- bzw. Führungskräfte­Weihnachtsfeier). So entschied das Finanzgericht Köln.

Die Klägerin hat den Teilnehmern an der Vorstands­weihnachtsfeier und der Weihnachtsfeier für den Kon­zernführungskreis steuerbaren Arbeitslohn in Höhe der von ihr getätigten Aufwendungen zugewendet. Nach dem Einkommensteuergesetz gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Zuwen­dungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltun­gen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). Bei der Vorstands­weihnachtsfeier und der Weihnachtsfeier für den Kon­zernführungskreis handelt es sich um eine solche Ver­anstaltung. Von den Zuwendungen ist nicht ein Frei­betrag abzuziehen, weil die Vorstandsweihnachtsfeier und die Weihnachtsfeier für den Konzernführungskreis nicht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Be­triebsteils offenstanden, sondern nur Vorständen bzw. Führungskräften. Die teilnehmenden Arbeitnehmer haben zu dem auf sie entfallenden Anteil der Aufwen­dungen der Klägerin Arbeitslohn erzielt.

Der Arbeitslohn wurde aber nicht im Sinne des Ein­kommensteuergesetzes aus Anlass einer Betriebsver­anstaltung gezahlt. Dies gelte nach ständiger Recht­sprechung des Bundesfinanzhofs nur, wenn die Teil­nahme allen Betriebsangehörigen offenstehe. Im Streitfall durften an der Veranstaltung aber nur Vor­standsmitglieder bzw. Führungskräfte teilnehmen.